Sind sie Eigentum des Kunden der der Versicherung? Eine Frage, die sich eindeutig beantworten lässt.
Keine Überlassung nach deutschem Recht
Wurden PKW-Teile nach einem Schaden durch eine Reparatur ersetzt, gehören diese genau dem, dem sie auch zuvor gehört haben. In Kürze: Der Besitzer des PKW besitzt auch die PKW-Teile. Das deutsche Recht sieht dabei keinen Eigentumsübergang oder einen Anspruch des Schädigers vor.
Bedingungen bei bestehender Teil- oder Vollkasko
Daher ist es das gute Recht des Kunden, über die Altteile nach der Reparatur zu verfügen und zu entscheiden, was mit diesen geschehen soll. Oftmals weisen Kaskoverträge entsprechende Klauseln auf, die eindeutig regeln, dass die PKW-Teile nicht dem Versicherer zufallen. Allerdings sollte hier ein besonderes Augenmerk auf Zusätze geworfen werden, da im gleichen Atemzug darauf hingewiesen werden kann, dass der Restteilwert gegengerechnet werden kann. Das bedeutet: Bei der Schadensregulation wird der Wert der alten PKW-Teile ermittelt und der Schadenssumme gegengerechnet.
Damit dies ordnungsgemäß geschieht, wird der entsprechende Gutachter den Wert ermitteln und einen potenziellen Käufer benennen. Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, weil beispielsweise die Reparatur in der Werkstatt des eigenen Vertrauens durchgeführt werden soll, kann auch dies geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die eigene Werkstatt den Preis des Gutachters nicht unterschreiten darf und entsprechend als Käufer der alten PKW-Teile fungiert.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die alten Teile selbst zu behalten. In diesem Falle wird der Restwert von der gesamten Summe der Schadensregulation abgezogen und der Versicherte muss die daraus entstehende Differenz aus eigener Tasche tragen.
Verfahren bei Haftpflichtschaden
Auch bei einem durch die Haftpflichtversicherung gedeckten Schaden, hat der Versicherer nach deutschem Recht keinen Anspruch auf die alten PKW-Teile. Die entsprechende Gesetzesgrundlage ist nicht vorhanden.
Jedoch kann auch hier der Restwert in die Schadenssumme einbezogen und entsprechend gegengerechnet werden.
Im Falle der Haftpflicht ist es hierbei jedoch notwendig, dies durch allgemeine Erwägungen des Vorteilausgleichs zu begründen.
Was sind allgemeine Erwägungen des Vorteilsausgleichs?
Diese Erwägungen bauen auf dem Grundsatz auf, dass wirtschaftliche Vorteile - in diesem Falle der Wert der PKW-Teile - des Geschädigten, die sich messbar auswirken, anzurechnen sind.
So kann auch bei der Haftpflicht der Wert der alten PKW-Teile entsprechend gegengerechnet werden. Auch hier muss der Kunde den Differenzwert - wenn die Altteile nicht von der Werkstatt übernommen und verrechnet werden - tragen.
Ausnahme bildet hier das Vorkommnis, dass der Versicherte die PKW-Teile bereits entsorgt hat. in diesem Falle kann kein Vorteilsausgleich mehr erhoben werden. Eine Anrechnung ist für den Geschädigten nicht mehr zumutbar.
Was gilt beim Restwert des gesamten PKW?
Wird eine Schadensregulation eingeleitet, ist dabei immer zunächst der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen. Maßstab hierfür ist der gegebene, örtliche Markt. Ausnahme ist ein bestehendes Überangebot, welches vom Versicherer vorgelegt wird. In diesem Falle kann der Restwert auch aus dem überregionalen Markt stammen. Wichtig hierbei: Der auswärtige Käufer muss das Fahrzeug sofort bezahlen und abholen.
Ähnliches gilt, wenn es um einzelne PKW-Teile geht. Auch hier muss der Versicherer einen komfortablen Weg aufzeigen, um das entsprechende Altteil zum Bieter zu senden. Da dies meist nicht möglich ist, wird der komfortabelste Weg gewählt: Die Abholung beim Geschädigten. Hier wird ebenfalls die sofortige Zahlung des Kaufbetrags fällig.